Satzung

Erweiterte Satzung des Vereins zur Förderung von frühgeborenen Kindern in Köln und Umgebung, sowie im Besonderen der Frühgeborenen-Station und des Perinatalzentrums der Universitätskliniken zu Köln „Känguruh e.V.“

 

 

§1

Der Name des Vereins lautet: „Känguruh e.V.“. Er hat seinen Sitz in Köln. §2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von frühgeborenen Kindern in Köln und Umgebung sowie im Besonderen der Frühgeborenen-Station und des Perinatalzentrums der Universitätskliniken zu Köln, insbesondere durch finanzielle Unterstützung.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universitätskliniken zu Köln zur ausschließlichen Verwendung der Förderung ihrer Frühgeborenen-Station und ihres Perinatalzentrums

§7

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§8

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Jahresende zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§9

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 10

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und ihrem/seinem Stellvertreter/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende und seinen Stellvertreter je alleine vertreten. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§11

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§12

Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§13

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden im Verhinderungsfall von seiner oder ihrer Stellvertreter/in geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die/den Versammlungsleiter/in. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der/dem Versammlungsleiter/in festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

§14

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Die vorstehende Satzung wurde am 24.10.2000 erstellt und am 10.09.2002 und am 24.10.2017 und am 05.12.2019 geändert.

Satzung Känguruh e.V. 2019.pdf
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